Satzung des Rock’n’Roll-Clubs Böblingen e.V.

Die Satzung des Rock’n’Roll-Clubs Böblingen wurde auf der Gründungssitzung beschlossen.
Er hat seinen Sitz, seinen Gerichtsstand und seinen Erfüllungsort in 71008 Böblingen.

§1 Sitz, Zweck und Name des Vereins

a) Der Verein, Rock’n’Roll Club Böblingen hat seinen Sitz, seinen Erfüllungsort und seinen Gerichtsstand in 71008 Böblingen.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er hat das Bestreben, ein eingetragener Verein zu werden.
b) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tanzsports insbesondere des Amateur Rock’n’ Roll und Boogie Woogie Sports.
Das Satzungswerk wird verwirklicht insbesondere durch die Abhaltung von regelmäßigen Übungsstunden unter Traineranleitung, Veranstaltungen und die Teilnahme an Turnieren.
c) Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser weltanschaulicher Toleranz.
d) Der Verein will die Mitgliedschaft im Württ. Landessportbund eV (WLSB) erwerben und beibehalten. Der Verein und seine Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände des WLSB an, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§2 Gemeinnützigkeit

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§51 ff AO).
b) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern / Vereinstätigkeiten eine angemessene Vergütung oder eine angemessene Aufwandsent- schädigung (Ehrenamtspauschale)im Sinne des §3 Nr26 a EStG beschließen.
c) Bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Böblingen die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von gemeinnützigen Zwecken im Bereich Sport- und Jugendarbeit zu verwenden hat.

§ 3 Mitglieder

Die Mitgliedschaft im Rock´n´Roll Club Böblingen e.V. teilt sich wie folgt:
a) Ordentliche Mitglieder
Aktive Mitglieder die in den einzelnen Sparten des Rock´n´Roll Clubs Böblingen e.V. (Rock´n´Roll & Boogie Woogie) am angeleiteten Trainingsbetrieb teilnehmen.
Passive Mitglieder die nicht in den einzelnen Sparten des Rock´n´Roll Clubs Böblingen e.V. (Rock´n´Roll & Boogie Woogie) am angeleiteten Trainingsbetrieb teilnehmen.
b) Freundeskreis der Twisting Grizzlies
Mitglieder die die Bestrebungen des Vereins fördern aber am Sportbetrieb nicht teilnehmen
c) Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder können für besondere Verdienste ernannt werden.

§ 4 Erwerb oder Erlöschen der Mitgliedschaft

a) Eintritt in den Verein erfolgt durch schriftliche Anmeldung, wobei Minderjährige der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters bedürfen.
b) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine eventuelle Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.
c) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
d) Der Austritt eines Mitgliedes kann jährlich schriftlich zum 01. April erfolgen. Das Mitglied hat auch nach seinem Austritt die noch ausstehenden finanziellen Verpflichtungen, die es gegenüber dem Verein eingegangen ist, zu leisten.
e) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann nur nach schriftlichem Antrag eines ordentlichen Mitgliedes durch 2/3 Mehrheit des Vorstandes erfolgen. Vor der Beschlußfassung ist dem Betreffenden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
f) Gründe für den Ausschluß sind:
Schädigung des Vereins in jeder Weise.
Wenn das Mitglied mit seinen Beitragspflichten mehr als einen Monat in Verzug gerät und innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach eingeschriebener 2. Mahnung, die 14 Tage nach einer 1. Mahnung erfolgt, seinen Beitragspflichten noch immer nicht nachgekommen ist.

§5 Organe des Vereins

a) Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Ordentlichen Mitgliedern (Aktive & Passive Mitglieder), dem Freundeskreis Twisting Grizzlies und den Ehrenmitgliedern.
2.In der Mitgliederversammlung sind alle Ordentlichen- und Ehrenmitglieder stimmberechtigt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung von einem Mitglied auf ein anders ist nicht zulässig.
3. Der Freundeskreis Twisting Grizzlies hat kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) tritt jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres bis spätestens 31. März zusammen und wird vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Stimmberechtigten entsprechend den Bestimmungen einzuberufen.
5. Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer anzugeben und ein Haushaltsplan vorzulegen. Sie hat über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, den Haushaltsplan für das kommende Jahr festzulegen, die Mitgliedsbeiträge festzusetzen und die Wahl der Vorstandsmitglieder vorzunehmen.
6. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Nein- Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht.
7. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und einem zweiten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
b) Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem Jugendwart, dem Sportwart, dem Beisitzer. Sie werden auf zwei Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
2. Vorstandsmitglied kann jedes ordentliche oder Ehrenmitglied werden, sobald es das 18. Lebensjahr erreicht hat.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte, berichtet der Mitgliederversammlung, unterbreitet ihr den Haushaltsplan und leitet die Mitgliederversammlung.
4. Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenwart und der Sportwart. Jeweils zwei der genannten sind zu der Vertretung des Vereins gemeinschaftlich berechtigt.
5. Die Vorstandsmitglieder können jeweils durch Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung abberufen werden.
6. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl.
7. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit entsprechend §5 Ziffer 6. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 60% seiner Mitglieder, darunter mindestens ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied anwesend sind.
c) Jugendversammlung

Ihr liegt die Jugendordnung des Vereins zugrunde. Sie ist Bestandteil der Satzung.

§6 Beiträge

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Aufnahmegebühren und Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Im Falle des Ausscheidens müssen bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge nicht zurückerstattet werden.

§7 Kassenprüfer

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Diese haben die Kasse des Vereins mehrfach im Laufe eines Jahres zu prüfen. Sie prüfen den Jahresabschluß und berichten an die nächste Mitgliederversammlung.

§8 Auflösung

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das etwaige Vermögen des Vereins gemeinnützigen Zwecken (§2c) zu.

§9 Ordnungen

1. Die Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen des Rock’n’Roll-Clubs Böblingen regelt die Geschäftsordnung. Sie ist Teil der Satzung.
2. Der Vorstand kann eine Erstattungsordnung beschließen.
Die Satzung wurde an der Mitgliederversammlung des Rock’n’Roll-Clubs Böblingen e.V. am 13.Februar 1998 in Böblingen verabschiedet. Ihr liegt die Gründungssatzung des Rock’n’Roll- Clubs Böblingen vom 31.02.1981 zu Grunde. Letzte überarbeitete Satzungen wurde an der MV am 18.März 2005 und am 12.März 2010 verabschiedet. Die Letzte Änderung war zur MV am 25.März 2012.

Jugendordnung

Alle Mitglieder des Rock’n’Roll-Clubs Böblingen e.V. (RRC BB) verpflichten sich zur Anerkennung und Durchführung folgender Jugendordnung.

§1 Mitgliedschaft

Mitglieder sind
a) alle Jugendliche des Vereins bis zu dem Jahr, in dem sie das 21. Lebensjahr vollendet haben.
b) der Jugendwart des RRC BB.

§2 Aufgaben

Die Jugendversammlung hat die Aufgabe und Ziel, den Jugendlichen des Vereins die Freude am und die Fairneß im Rock’n’Roll Tanzsport zu vermitteln und bei allen Jugendlichen des Vereins die Möglichkeit zu fördern, sich sportlich aktiv zu entfalten. Dazu gehört auch die Pflege des gesellschaftlichen Bereichs. Daneben soll sie die volle Integration aller Jugendlichen im Verein erleichtern.

§3 Jugendversammlung

Die Jugendversammlung findet jährlich unmittelbar vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des RRCBB statt. Sie muß unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zwei Wochen vor dem Versammlungsdatum vom Jugendwart schriftlich einberufen werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig.
Aufgaben der Jugendversammlung:
a) Entgegennahme des Berichts des Jugendwartes
b) Vorbereitung von Anträgen und Vorschlägen an die Mitgliederversammlung
c) Beschlußfassung über die Verwendung zugeteilter Mittel
d) Beschlußfassung über die Erklärung der Mißbilligung von unsportlichem Verhalten eines Mitglieds nach Anhörung und Diskussion darüber.
e) Wahl des Jugendwartes und seines Stellvertreters.
Der Jugendwart und sein Stellvertreter des RRCBB werden von der Jugendversammlung mit 2/3 - Mehrheit der anwesenden Jugendlichen auf zwei Jahre gewählt. Wählbar ist jedes volljähriges Mitglied des RRC BB, auch ein bei dieser Jugendversammlung nicht anwesende Mitglied, soweit zuvor für den Fall der Wahl eine Annahmeerklärung abgegeben wurde.
Der Leiter der Jugendversammlung ist der Jugendwart, bei seiner Abwesenheit sein Stellvertreter. Über jede Jugendversammlung ist ein informatives Protokoll anzufertigen, das vom Jugendwart und einem anderen anwesenden Mitglied zu unterzeichnen ist und dem ersten Vorsitzenden vorgelegt werden muß.
Ausschließlich der Jugendwart ist durch seine Wahl automatisch Mitglied des Vorstandes des RRC BB.

§4 Außerordentliche Jugendversammlung

Bei Bedarf ruft der Jugendwart eine außerordentliche Jugendversammlung ein. Er muß sie einberufen, wenn mindestens 10 Jugendliche dies schriftlich beantragen.

§5 Änderung der Jugendordnung

Durch einfache Mehrheit der Jugendversammlung kann die Jugendordnung geändert werden. Zur Wirksamkeit der Änderung bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung des RRC BB.